PauschalRR: VUSR Stellungnahme

VonVUSR

PauschalRR: VUSR Stellungnahme

AN: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Iserlohn, 29.07.2016

Stellungnahme des VUSR zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die uns gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, zu dem wir die folgenden Anmerkungen haben:

1. Allgemeine Anmerkungen

1.1. Aus den geplanten Änderungen des Pauschalreiserechts ergeben sich für die gesamte Reisebranche, insbesondere für kleinere und mittelständische Reisebüros, zahlreiche Unsicherheiten und Haftungsrisiken. Zu zusätzlichen Belastungen führen die zum Teil unklaren, auslegungsbedürftigen Vorschriften und Verweisungen. Gerade kleine und mittelständische Reisebüros verfügen nicht über die finanziellen Ressourcen für die zum Verständnis der neuen Regelungen erforderliche rechtliche Beratung. Die unabsehbaren Haftungsrisiken, die sich aus einer daraus möglicherweise folgenden fehlerhaften Rechtsanwendung für Reisebüros und Verbraucher ergeben, sind inakzeptabel.

1.2. Da es sich um eine vollharmonisierende Richtlinie handelt, ist der Gesetzgeber im Hinblick auf das zu erreichende Ziel gebunden, verfügt jedoch dennoch punktuell über einen Spielraum. Dieser sollte genutzt werden, um Unklarheiten auszuräumen und Abgrenzungsprobleme zu lösen, was bisher nicht der Fall ist. Vielmehr setzt der Entwurf scheinbar auf eine Lösung dieser Unklarheiten durch die Rechtsprechung. Die damit verbundenen Risiken sind gerade kleinen und mittelständischen Reisebüros – die im deutschen Markt einen erheblichen Anteil bei der Vermittlung von Reisen haben – nicht zumutbar.

1.3. Der Referentenentwurf berücksichtigt bisher nicht die Besonderheiten des deutschen Reisemarktes, in dem die Vermittlung von Reiseleistungen durch Reisebüros eine besondere Rolle spielt. Die Haftungs- und Verantwortungssphären von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern waren klar abgegrenzt und durch eine jahrelange Rechtsprechung gesichert. Sie berücksichtigte den allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Verteilung von Risiken nach Einfluss-/Beherrschbarkeits- und Verantwortungssphären der Beteiligten. Der vorliegende Referentenentwurf gibt diese klare Trennung auf und birgt dadurch für die Unternehmen und Verbraucher im Reisemarkt erhebliche Unsicherheiten und Risiken. Gerade Unklarheiten im Hinblick auf eine Haftung als Reiseveranstalter gehen zu Lasten der Reisebüros, ohne das diesen Vorsorgemöglichkeiten gegen eine Haftung zur Verfügung stehen. Erschwerend kommt für die Reisebüros hinzu, dass sie dem Risiko ausgesetzt werden, auf der einen Seite für Fehler der Leistungsträger haften zu müssen, auf der anderen Seite mangels vertraglicher Beziehungen zum Leistungsträger keine Rückgriffsmöglichkeiten zu haben. Schäden werden dadurch ohne sachliche Rechtfertigung auf die Reisebüros als Reisevermittler verlagert. Die Reisevermittlung im bisherigen Sinne wird damit als Geschäftsfeld unmöglich gemacht.

2. Wirtschaftliche Anmerkungen

Das geplante Gesetz birgt einen erheblichen finanziellen Aufwand für Reisebüros, die diesen in der Regel kaum stemmen können. Ein bedeutender Teil des Aufwandes entsteht insbesondere für die notwendigen Versicherungen. Dabei ist nach dem aktuellen Stand bei sehr guter Bonität des zu versichernden Reisebüros von den folgenden Nettobeträgen (zzgl. Versicherungssteuer) auszugehen:

2.1 Insolvenzabsicherung

Für die erforderliche Insolvenzabsicherung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2% vom zu versichernden Umsatz zzgl. 0,2% Kosten für die Police anzusetzen. Bei einem Reisebüro mit EUR 2 Mio. zu versichernder Leistung bedeutete dies eine Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro, entweder auf einem Sperrkonto oder als Bankbürgschaft sowie EUR 4000,00 jährliche Kosten für die Versicherung. Es müssen jedoch nur Gelder versichert werden, die durch das Reisebüro kassiert werden oder in denen das Reisebüro als Reiseveranstalter anzusehen ist. Reine Pauschalleistungen mit Veranstalterinkasso sind nicht abzusichern.

2.2 Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung

Reisebüros müssen eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abschließen. Dafür entstehen voraussichtliche Kosten in Höhe von EUR 0,69 pro Person bei Flug und Schiffsreisen. Zusätzlich zur dadurch gewährleisteten Absicherung von Grundrisiken sollte eine Premiumabsicherung ab-geschlossen werden, die beispielsweise Veranstalterrisiken wie z.B. flugausfallbedingte Absage der Reise mit sämtlichen Folgekosten abdeckt. Diese ist mit zusätzlichen Kosten von voraussichtlich EUR 0,40 pro Person anzusetzen, wobei eine Mindestprämie in Höhe von EUR 1900,00 pro Jahr anfällt. Bei einer Standardpolice mit 2500 Paxen pro Jahr ergibt dies Kosten in Höhe von EUR 1725,00 zzgl. EUR 1900,00 für die Premiumpolice.

2.3 Versicherung Risiken Luftfrachtführer

Im Zusammenhang mit einer Versicherung für Luftfrachtführer Risiken sind Kosten in Höhe von EUR 495,00 pro Jahr anzusetzen.

2.4 Schulungs- und Beratungskosten

Zu den benannten Aufwendungen für erforderliche Versicherungen werden erhebliche Schulungs- und Beratungskosten auf die Reisebüros zukommen. Mitarbeiter müssen insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Informationspflichten und die Pflichten zur Weitergabe von Erklärungen des Reisenden (§ 651w Ref-E) unterrichtet werden.

3. Anmerkungen zu den einzelnen Vorschriften

3.1 § 651a Ref-E Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag

(a) In § 651a Abs. 1 des Referentenentwurfes wird der neue Begriff des „Verschaffens“ einer Pauschalreise ohne erkennbare Notwendigkeit eingeführt. Es sollte klargestellt werden, dass „Vermittlung“ und „Leistung“ zu unterscheiden sind. Anderenfalls könnte ein erheblicher Teil der derzeit als Vermittlung von Reiseleistungen möglichen Tätigkeiten von Reisevermittlern unter den Begriff der Pauschalreise fallen. Wenn die Vermittlung einzelner Reiseleistungen nicht durch den Gesetzgeber unmöglich gemacht werden soll, sollte eine Klar-stellung aufgenommen werden, dass Reiseveranstalter Reiseleistungen in eigener Person oder durch Dritte leisten.

(b) Der Pauschalreisebegriff in § 651a Abs. 2 des Referentenentwurfes geht über den nach der Richtlinie erforderlichen Umfang hinaus. Es sollte klargestellt werden, dass die bloße Vermittlung von zwei Reiseleistungen nicht schon zu einer Pauschalreise führt. Eine solche Abgrenzung sollte – auch im Interesse der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher – möglich sein, um nicht jede Vermittlung von mehr als einer Reiseleistung unter den Begriff der Pauschalreise mit sämtlichen Pflichten und Haftungsrisiken fallen zu lassen. Aufgrund der aktuellen Regelung des Referentenentwurfes müsste jeder Reisevermittler, der seine Haftungsrisiken auf ein beherrschbares Maß eingrenzen möchte, die Vermittlung von zwei Reiseleistungen ablehnen und sich lediglich auf eine Reiseleistung beschränken. Dies dürfte weder im Interesse der Verbraucher durch den Gesetzgeber gewollt sein, noch sollte ein Berufsstand mit unabsehbaren Risiken belastet werden.

(c) Die Unterscheidung zwischen dem Begriff der Reiseleistung und der touristischen Leistung in § 651 a Abs. 3 und 4 des Referentenentwurfes ist unklar und bedarf der Klarstellung.

3.2 § 651b Ref-E Keine Berufung auf Vermittlung

(a) Die derzeitige Formulierung des § 651 b des Referentenentwurfes geht über die Erfordernisse der Richtlinie hinaus und erschwert die Vermittlung von Reiseleistungen durch Reisebüros beträchtlich. Jedes Reisebüro wird hier dem unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt, letztlich als Reiseveranstalter angesehen zu werden. Darüber hinaus ist bei dem Begriff „derselben Vertriebsstelle“ unklar, ob damit möglicherweise auch Kooperationsbüros oder sämtliche Reise-büros einer Kette gemeint sind. Der in der Richtlinie verwendete Begriff der „einzigen Vertriebsstelle“ ist klarer und enger. Er sollte daher beibehalten wer-den.

(b) Im Referentenentwurf heißt es im Gegensatz zum Wortlaut der Richtlinie, dass der Kunde der Zahlung zustimmen muss. Diese Formulierung geht über die Richtlinie hinaus, nach der lediglich entscheidend ist, dass die Leistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden. Die aktuelle Formulierung im Referentenentwurf könnte suggerieren, dass es sich bei mehreren Reiseleistungen stets um so viele Zahlungsvorgänge wie vermittelte Reiseleistungen handeln müsse, was in der Praxis unpraktikabel wäre und den Interessen von Verbrauchern und Unternehmen zuwiderläuft.

(c) In § 651b Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfes sollte klargestellt werden, dass es für die Einordnung als Pauschalreise darauf ankommt, dass die Rechnung nur einen Gesamtpreis enthält und keine Einzelpreise. Die aktuelle Regelung geht über die Richtlinie hinaus und läuft dem Informationsinteresse des Verbrauchers zuwider, da sie auch jede rein informatorische Addition von Einzelpreisen zu einem Gesamtpreis verhindern würde.

3.3 § 651c Ref-E Verbundene Online-Buchungsverfahren

Hier sollte aus Sicht aller am Reisemarkt teilnehmenden Unternehmen eine klarere Definition des Begriffes Online-Buchungsverfahren aufgenommen werden.

3.4 § 651d Ref-E Informationspflichten; Vertragsinhalt

Problematisch ist aus unserer Sicht in § 651d des Referentenentwurfes insbesondere die Beweislastumkehr, die den Buchungsprozess erheblich komplizierter gestaltet.

3.5 § 651e Ref-E Vertragsübergang

Als Änderung zur bisherigen Regelung des § 651b BGB fällt auf, dass § 651e Abs. 3 Ref-E die Erstattung der entstehenden Mehrkosten für eine Vertragsänderung mit einer Angemessenheitsprüfung vermischt. Der Begriff der Angemessenheit ist unscharf und möglicherweise im Verhältnis von einem beteiligten Unternehmen zum Verbraucher ein anderer als zwischen den beteiligten Unternehmen, beispielsweise einem Reiseveranstalter und einer Fluggesellschaft. Aufgrund der aktuellen Ausweitung des Begriffes des Reiseveranstalters besteht hier konkret die Gefahr, dass sich letztlich kleine Reisebüros mit großen Fluggesellschaften über die Angemessenheit der Kosten einer Namensänderung auseinandersetzen müssen. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Dieses Problem könnte möglicherwiese dadurch gelöst werden, dass der Angemessenheitsbegriff in der gesamten Kette der beteiligten Akteure der gleiche ist oder dadurch, dass es den beteiligten Akteuren in der gesamten Wert-schöpfungskette ermöglicht wird, Verantwortlichkeiten und Schäden weiterzugeben.

3.6 § 651i Ref-E Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

§ 651i Abs. 3 des Referentenentwurfes birgt für Reisebüros das unkalkulierbare Risiko einer Haftung für Werbung anderer Unternehmen, wie beispielsweise von Fluggesellschaften oder Hotels. Nimmt man den Fall an, dass ein Reisebüro aufgrund der Ausweitung des Begriffes der Pauschalreise als Reiseveranstalter anzusehen ist, müsste es sich möglicherweise Werbeaussagen oder Zusicherungen einzelner Leistungserbringer zurechnen lassen und für diese haften. Darüber hinaus schafft die Vorschrift eine nicht hinnehmbare Unsicherheit dadurch, dass sie bei emotionalen Produkten – wie Reisleistungen – auf den subjektiven Erwartungshorizont des Reisenden abstellen will.

3.7 § 651m Ref-E

Die Regelung geht über die Richtlinie hinaus, nach der kein Minderungsanspruch besteht, wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Der Referentenentwurf sollte an dieser Stelle im Rahmen der Richtlinie bleiben und nicht darüber hinausgehen.

3.8 § 651r – § 651t Ref-E Insolvenzsicherung

Das bewährte System der Insolvenzsicherung sollte beibehalten werden. Eine Not-wendigkeit zur Änderung des bestehenden Systems ist nicht erkennbar. Das Instrument des Sicherungsscheines ist aus Sicht der Verbraucher mittlerweile bekannt und bewährt und sollte beibehalten werden. Das neue System der Insolvenzsicherung birgt darüber hinaus im Zusammenspiel mit dem ausgeweiteten Begriff der Pauschalreise – insbesondere für kleine und mittelständische Reisebüros – finanzielle Belastungen und Risiken, die von diesen kaum zu schultern sind.

3.9 § 651u Ref-E Anwendung des Pauschalreiserechts auf einzelne Reiseleistungen

Es ist abzulehnen, dass neben dem stark erweiterten Pauschalreisebegriff zusätzlich der deutsche Sonderweg beibehalten werden soll, einzelne Reiseleistungen wie eine Pauschalreise zu behandeln. Dafür besteht auch keine Notwendigkeit durch die Richtlinie.

3.10 § 651w Ref-E Reisevermittlung

Aus der aktuellen Fassung des § 651w Ref-E ergeben sich unkalkulierbare und nicht hinnehmbare Risiken für Reisevermittler. Der Reisevermittler ist zur ordnungsgemäßen Information des Reisenden verpflichtet und trägt die Beweislast dafür. Die in § 651w Abs. 4 Ref-E enthaltene Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Erklärungen des Reisenden bürdet dem Reisevermittler in erheblichen Umfang weitere Risiken auf. Die Sicherstellung der unverzüglichen Weiterleitung von Erklärungen der Kunden, die auf unterschiedlichsten Kommunikationskanälen eingehen können, ist gerade bei kleineren Reisebüros mit erheblichem zeitlichem und personellem Aufwand verbunden. Die Reisebüromitarbeiter müssen möglicherweise aufwendig Namen und Buchungsvorgänge recherchieren und abgleichen. Es sollte daher klargestellt werden, dass der Ansprechpartner des Reisenden der Reiseveranstalter mit seinen erweiterten personellen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ist.

3.11 § 651x Ref-E Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Die Vorschrift birgt ein erhebliches Haftungsrisiko und droht die Reisebüros in Deutschland mit finanziellen Risiken zu belasten, die einen weiteren Geschäftsbetrieb unmöglich machen. Jedes Reisebüro läuft Gefahr, bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen als Reiseveranstalter zu gelten. Diese Konsequenz soll bereits dann eintreten, wenn der Erstunternehmer keine Kenntnis darüber hat, dass er verbundene Reiseleistungen vermittelt, weil der Vertragsschluss erst nachträglich geschieht. Hier soll die Informationspflicht des § 651x Abs. 5 Ref-E helfen. Dies führt dazu, dass der Erstunternehmer nachträglich Informationen an den Reisenden weitergeben muss und hierbei auch noch die Beweislast für die Erfüllung trägt. Der Reisevermittler, der sichergehen möchte, nicht als Reiseveranstalter erhebliche wirtschaftliche Risiken tragen zu müssen, muss zur Sicherheit den Reisenden in das Reisebüro bestellen, oder anderweitig sicherstellen, dass er die Übergabe der Informationen nachweisen kann. Dies belastet den Reisevermittler mit einer ganz erheblichen Unsicherheit. Es ist darüber hinaus überaus fraglich, ob die weitgehende Informationspflicht in § 651x Abs. 5 Ref-E mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist. Die unklare Formulierung der Regelung bedarf ferner einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung, was mit einem zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiko der Rechtsanwendung verbunden ist.

Das gesamte System der Reisevermittlung führt nach der Neuregelung dazu, dass kein Reisevermittler mehr sicher sein Kerngeschäft ausüben kann. Jeder Reisevermittler, der mehr als eine Leistung auf Wunsch eines Kunden vermittelt, läuft Gefahr als Reiseveranstalter angesehen zu werden. Kleine und mittelständische Reisebüros als typische Reisevermittler im deutschen Markt können im Hinblick auf den deutlich ausgeweiteten Pflichtenkanon der zukünftig für Reiseveranstalter gilt, die erforderlichen Leistungen tatsächlich und finanziell nicht erbringen.

Wir hoffen auf eine Überarbeitung des Referentenentwurfes, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung unklarer Formulierungen und eine Reduzierung von Erweiterungen der Richtlinie. Es muss sichergestellt werden, dass das geplante Gesetz nicht das gesamte Geschäftsfeld der Reisevermittlung unmöglich macht und in diesem Zuge Arbeitsplätze vernichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Marija Linnhoff

Erstellt mit Unterstützung von Julia Thöle, Rechtsanwältin, LL.M., BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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