Beitragsordnung
Verband unabhängiger selbstständiger Reiseunternehmen – Bundesverband e.V. · gültig ab 23.04.2026
Diese Beitragsordnung wurde am 07.11.2025 in Düsseldorf beschlossen und tritt zum 23.04.2026 in Kraft.
Beitragsordnung als PDF herunterladen§ 1 Aufnahmebeitrag
- Der einmalige Aufnahmebeitrag beträgt € 20,– je ordentliches Mitglied.
- Dieser ist mit Eintritt in den Verband zu entrichten.
§ 2 Ordentliche Mitglieder & Ehrenmitglieder
Reisebüros
| bis 3 Mitarbeiter | 300 € |
| je weiterer Mitarbeiter | 20 € |
Veranstalter
| Startup bis 3 Jahre | 1.000 € |
| 1–10 Mitarbeiter | 1.500 € |
| je weiterer Mitarbeiter | 10 € |
| Höchstbetrag | 5.000 € |
Dienstleister
| Startup bis 3 Jahre | 1.000 € |
| 1–10 Mitarbeiter | 1.500 € |
| je weiterer Mitarbeiter | 10 € |
| Höchstbetrag | 5.000 € |
Kooperationen
| Grundbeitrag bis 100 Büros | 1.500 € |
| 101–250 Büros | 2.000 € |
| 251–500 Büros | 3.000 € |
| 501–1.000 Büros | 4.000 € |
| ab 1.000 Büros | 5.000 € |
| pro VUSR Mitglied * | −20 € |
* Maximalabzug bis Grundbetrag
Definition: Als Mitarbeiter zählt hier jede/r Vollzeit-Mitarbeiter/in ohne den/die Inhaber/in oder den/die Geschäftsführer/in. Alle anderen Angestellten (Azubis, Aushilfen, Teilzeit max. 20 Wochenstunden) zählen als halbe Vollzeitkraft (50 %).
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 3 Fördermitglieder
- Ordentliche Mitglieder können auf Antrag Fördermitglied werden. Die Fördermitgliedschaft dient der besonderen ideellen und finanziellen Unterstützung der Verbandsziele und ermöglicht es dem VUSR, seine Rolle als starke, unabhängige und zukunftsorientierte Interessenvertretung der gesamten Outgoing-Touristik in politischen und wirtschaftlichen Belangen nachhaltig zu festigen und auszubauen. Der Mindestbeitrag für die Fördermitgliedschaft beträgt für Firmen und juristische Personen 500 Euro.
- Personen (Mitarbeiter von touristischen Unternehmen, ehemalige Reisebüro-Inhaber) können zu einem ermäßigten Monatsbeitrag in Höhe von € 5,– Fördermitglied werden.
§ 4 Zahlungsweise
Alle Zahlungen werden im Voraus per Einzugsverfahren fällig, oder per Überweisung. Die Beiträge müssen bis zum 30.01. eines Jahres auf dem Konto eingegangen sein. Auf Antrag kann halbjährlich im Januar und Juli gezahlt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde am 07.11.2025 in Düsseldorf beschlossen und tritt zum 23.04.2026 in Kraft.
