Verband

    Beitragsordnung

    Verband unabhängiger selbstständiger Reiseunternehmen – Bundesverband e.V. · gültig ab 23.04.2026

    Diese Beitragsordnung wurde am 07.11.2025 in Düsseldorf beschlossen und tritt zum 23.04.2026 in Kraft.

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    § 1 Aufnahmebeitrag

    1. Der einmalige Aufnahmebeitrag beträgt € 20,– je ordentliches Mitglied.
    2. Dieser ist mit Eintritt in den Verband zu entrichten.

    § 2 Ordentliche Mitglieder & Ehrenmitglieder

    Reisebüros

    bis 3 Mitarbeiter300 €
    je weiterer Mitarbeiter20 €

    Veranstalter

    Startup bis 3 Jahre1.000 €
    1–10 Mitarbeiter1.500 €
    je weiterer Mitarbeiter10 €
    Höchstbetrag5.000 €

    Dienstleister

    Startup bis 3 Jahre1.000 €
    1–10 Mitarbeiter1.500 €
    je weiterer Mitarbeiter10 €
    Höchstbetrag5.000 €

    Kooperationen

    Grundbeitrag bis 100 Büros1.500 €
    101–250 Büros2.000 €
    251–500 Büros3.000 €
    501–1.000 Büros4.000 €
    ab 1.000 Büros5.000 €
    pro VUSR Mitglied *−20 €

    * Maximalabzug bis Grundbetrag

    Definition: Als Mitarbeiter zählt hier jede/r Vollzeit-Mitarbeiter/in ohne den/die Inhaber/in oder den/die Geschäftsführer/in. Alle anderen Angestellten (Azubis, Aushilfen, Teilzeit max. 20 Wochenstunden) zählen als halbe Vollzeitkraft (50 %).

    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

    § 3 Fördermitglieder

    1. Ordentliche Mitglieder können auf Antrag Fördermitglied werden. Die Fördermitgliedschaft dient der besonderen ideellen und finanziellen Unterstützung der Verbandsziele und ermöglicht es dem VUSR, seine Rolle als starke, unabhängige und zukunftsorientierte Interessenvertretung der gesamten Outgoing-Touristik in politischen und wirtschaftlichen Belangen nachhaltig zu festigen und auszubauen. Der Mindestbeitrag für die Fördermitgliedschaft beträgt für Firmen und juristische Personen 500 Euro.
    2. Personen (Mitarbeiter von touristischen Unternehmen, ehemalige Reisebüro-Inhaber) können zu einem ermäßigten Monatsbeitrag in Höhe von € 5,– Fördermitglied werden.

    § 4 Zahlungsweise

    Alle Zahlungen werden im Voraus per Einzugsverfahren fällig, oder per Überweisung. Die Beiträge müssen bis zum 30.01. eines Jahres auf dem Konto eingegangen sein. Auf Antrag kann halbjährlich im Januar und Juli gezahlt werden.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Beitragsordnung wurde am 07.11.2025 in Düsseldorf beschlossen und tritt zum 23.04.2026 in Kraft.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre

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